Mitglied werden

Form der Mitgliedschaft (§ 3 Geschäftsordnung der BuKo)

  1. Landeszusammenschlüsse von Betreuungsvereine
    (Ein Landeszusammenschluss ist eine Vereinigung von Betreuungsvereinen eines Bundeslandes, die allen dort tätigen anerkannten Betreuungsvereinen offen steht.)
  2. Verbände oder Vereinigungen auf Landesebene
    (Ist in einem Bundesland kein Zusammenschluss vorhanden, können Verbände oder Vereinigungen, die die Funktion überörtlicher Zusammenschlüsse in Teilen dieses Bundeslandes wahrnehmen, Mitglied werden.)
  3. Einzelvereine  aus einem Bundesland
    (Aus Bundesländern, in denen weder ein Landeszusammenschluss noch ein Verband oder eine Vereinigung Mitglied ist, können einzelne Vereine als Mitglieder aufgenommen werden.)
  4. Fördermitglieder
    (Als Fördermitglieder können Einzelpersonen, Vereinigungen, Verbände und Betreuungsvereine aufgenommen werden.)

Stimmrecht (§ 5 Geschäftsordnung der BuKo)

  1. Landeszusammenschlüsse = 4 Stimmen
  2. Verbände oder Vereinigungen auf Landesebene
    je Bundesland zusammen = 2 Stimmen
  3. Einzelvereine aus einem Bundesland
    je Bundesland zusammen = 1 Stimme
  4. Fördermitglieder
    (Fördermitglieder und Gäste haben beratendes Stimmrecht)

Mitgliedsbeitrag

  1. Landeszusammenschlüsse
    Euro 30.—  je angeschlossener Verein 
  2. Verbände oder Vereinigungen auf Landesebene
    Euro 30.—  je beteiligter Verein
  3. Einzelvereine aus einem Bundesland
    Euro 30.— 
  4. Fördermitglieder
    (Sie unterstützen mit einem freiwilligen Mitgliedsbeitrag in selbst bestimmter Höhe die inhaltliche Arbeit der Bundeskonferenz.)

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