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Geschäftsordnung der Buko

Die Bundeskonferenz der Betreuungsvereine regelt mit dieser Geschäftsordnung ihre Struktur, den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben.

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 08. November 2011 in Leipzig - trat zum 01. Januar 2012 in Kraft.

Die Bundeskonferenz der Betreuungsvereine regelt mit dieser Geschäftsordnung ihre Struktur, den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben.

Soweit in der Geschäftsordnung nur die männliche Schreibweise verwendet wird, ist bei Entsprechung auch die weibliche Form eingeschlossen.

Beschlossen bei der 3. Bundeskonferenz am 03. November 2006 in Erkner/Brandenburg
ergänzt bei der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2007 in Kassel
geändert bei der Mitgliederversammlung am 07. November 2011 in Leipzig
 
§ 1 Name

Der Zusammenschluss von Ländervereinigungen von Betreuungsvereinen führt den Namen "Bundeskonferenz der Betreuungsvereine" – kurz „Bundeskonferenz“.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Bundeskonferenz nimmt die Interessenvertretung der angeschlossenen Landeszusammenschlüsse und derer Mitglieder wahr. Das Recht einzelner Vereine, sich auch auf anderer verbandlicher Ebene zu organisieren wird hierdurch nicht berührt.

(2) Sie organisiert und vertritt die gemeinsamen Anliegen gegenüber der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt, sowie gegenüber anderen Gremien, Körperschaften und Organisationen auf dem Gebiet des Betreuungswesens in Deutschland. Hierbei gestaltet sie das Betreuungsrecht aktiv im Interesse der Vereine und der betreuungsbedürftigen Menschen mit.

(3) Die Aufgaben bestehen im Einzelnen in
-    der ständigen Kontaktpflege zu den parlamentarischen Gremien und den Fachgremien, sowie zu anderen fachlichen Gremien auf Bundesebene
-    der Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren und Beteiligung an Forschungsvorhaben
-    der Verfolgung des Zieles "Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Vereine" (öffentliche Förderung der Querschnittsarbeit, kostendeckende Betreuervergütung)

(4) Als speziellem Aufgabenschwerpunkt widmet sich die Bundeskonferenz
-    der Entwicklung der Voraussetzungen für ehrenamtliche Betätigung im Betreuungswesen (betreuungs-, arbeits-, steuer- und versicherungsrechtliche Voraussetzungen)
-    der Entwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards bei der Querschnittstätigkeit, sowie bei der Führung von Betreuungen durch Ehrenamtliche und durch Vereinsbetreuer
-    der Imageentwicklung und –pflege bezüglich der ehrenamtlichen Betreuertätigkeit und der Tätigkeit der Vereine, sowie Kontaktpflege zu den Medien

(5) In der Bundeskonferenz stimmen die angeschlossenen Landeszusammenschlüsse ihre Tätigkeit zur Umsetzung des Betreuungsgesetzes aufeinander ab und tauschen ihre Erfahrungen aus.

(6) Die Bundeskonferenz beteiligt sich an der Auseinandersetzung zur Umsetzung des Betreuungsgesetzes. Hierbei tritt sie auch an die Öffentlichkeit.

(7) Die Bundeskonferenz sammelt, sichtet und wertet Daten und Informationen zur Betreuungsarbeit aus und vermittelt diese an die Mitglieder und weitere Interessierte.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind Landeszusammenschlüsse von Betreuungsvereinen. Ein Landeszusammenschluss ist eine Vereinigung von Betreuungsvereinen eines Bundeslandes, die allen dort tätigen anerkannten Betreuungsvereinen offen steht.

(2) Ist in einem Bundesland kein Zusammenschluss vorhanden, können Verbände oder Vereinigungen, die die Funktion überörtlicher Zusammenschlüsse in Teilen dieses Bundeslandes wahrnehmen, Mitglied werden.

(3) Aus Bundesländern, in denen weder ein Landeszusammenschluss noch ein Verband oder eine Vereinigung Mitglied ist, können einzelne Vereine als Mitglieder aufgenommen werden.

(4) Als Fördermitglieder können Einzelpersonen, Vereinigungen, Verbände und Betreuungsvereine aufgenommen werden. Sie unterstützen mit einem freiwilligen Mitgliedsbeitrag in selbst bestimmter Höhe die inhaltliche Arbeit der Bundeskonferenz.

(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach schriftlichem Antrag.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)    Austritt, der schriftlich gegenüber der Bundeskonferenz erklärt werden muss.  Dieser ist jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
b)    Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Bundeskonferenz. Die Entscheidung erfolgt nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung.

c)    bei Auflösung des Landeszusammenschlusses, des Verbandes, der Vereinigung oder des Vereins mit Beginn der Wirksamkeit der Auflösung.

d)    im Falle eines Verbandes, einer Vereinigung oder eines Vereins gemäß § 3 Abs. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, zu dem aus dessen Bundesland ein Landeszusammenschluss vorhanden ist und dieser als Mitglied in die Bundeskonferenz aufgenommen wurde.

§ 4 Organe

Organe der Bundeskonferenz sind die Mitgliederversammlung und der Hauptausschuss.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Hauptausschuss unter Wahrung einer Frist von vier Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung und Beschlussvorlagen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies wünscht.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
-    Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Hauptausschusses
-    Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers
-    Wahl zweier Kassenprüfer
-    Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
-    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages der Mitglieder i.S. des § 3 Abs. 1-3 der Geschäftsordnung
-    Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeit der Bundeskonferenz, sowie Erteilung von Aufträgen an den Hauptausschuss, sowie an weitere Ausschüsse
-    Genehmigung des Wirtschaftsplanes
-    Beschlussfassung über Tätigkeits- und Wirtschaftsbericht
-    Änderungen der Geschäftsordnung
-    Beschlussfassung über die Auflösung der Bundeskonferenz

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen eventuellen Gaststatus. Gäste können Einzelpersonen, Vereinigungen und Verbände sein, die auf dem Gebiet des Betreuungsrechts aktiv tätig sind.

(6) Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 haben vier Stimmen. Verbände oder  Vereinigungen i.S. des § 3 Abs.2 haben zusammen 2 Stimmen, Einzelvereine i.S. der § 3 Abs. 3 haben zusammen 1 Stimme je Bundesland. Fördermitglieder und Gäste haben beratende Stimme.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen und der vorherigen Aufnahme in die Tagesordnung bei Einberufung der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(8) Eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über
-    die Geschäftsordnung
-    den Ausschluss von Mitgliedern
-    die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
-    den Beitritt der Bundeskonferenz zu anderen Verbänden und Organisationen
-    die Auflösung der Bundeskonferenz

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt.




§ 6 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus drei Vertretern von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1-3. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung wird ein Mitglied des Hauptausschusses für die Dauer von einem Jahr, ein weiteres für zwei Jahre und ein Mitglied für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorher aus, erfolgt eine Nachwahl für die reguläre Amtszeit.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet mehrheitlich. Er bestimmt einen Sprecher. Der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.

(3) Der Hautausschuss besorgt die Geschäfte der Bundeskonferenz.
-    Er organisiert die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
-    Er vertritt die Interessen der Bundeskonferenz nach außen.
-    Er organisiert den Informationsfluss innerhalb der Bundeskonferenz und nach außen.
-    Er erstellt  jährlich einen Tätigkeits- und Wirtschaftsbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.
Hierfür berät er sich mindestens zweimal jährlich. Protokolle werden erstellt und an die Mitglieder versendet.

§ 7 Bildung weiterer Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Hauptausschuss können fachliche Ausschüsse bilden und entscheiden über deren Zusammensetzung. Es können sachkundige Dritte beratend hinzugezogen werden.

§ 8 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer organisiert die laufenden Geschäfte der Bundeskonferenz. Er handelt auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses.

§ 9 Sitz

Der Sitz der Bundeskonferenz wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine ist das Kalenderjahr.

§ 11 Finanzen

(1) Die Kosten der Bundeskonferenz werden durch Mitgliedsbeiträge, Tagungsbeiträge und die Einwerbung zusätzlicher Mittel finanziert. Der Geschäftsführer  erstellt gemeinsam mit dem Hauptausschuss einen jährlichen Wirtschaftsplan, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Eine Kassenordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(2) Die Mittel der Bundeskonferenz dürfen nur für die Zwecke, die diese Geschäftsordnung bestimmt, verwendet  werden. Der Jahresabschluss wird durch die Kassenprüfer geprüft. Über die Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Bundeskonferenz kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung der Bundeskonferenz wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Betreuungsgerichtstag e.V. übertragen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 08. November 2011 in Leipzig beschlossen und tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.